WEBVTT

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00:00:04.500 --> 00:00:09.900
Herzlich willkommen in unserer Kanzlei. Heute
informieren wir Sie zu folgendem Thema:

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00:00:09.900 --> 00:00:12.291
Der Brutto-Netto-Rechner

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00:00:12.340 --> 00:00:17.300
Der Brutto-Netto-Rechner ist ein praktisches
Werkzeug zur raschen Ermittlung des Netto-

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00:00:17.300 --> 00:00:23.121
oder auch Bruttogehalts. Schritt für Schritt
möchten wir Ihnen nun in diesem Video die

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00:00:23.121 --> 00:00:26.090
effiziente Handhabung veranschaulichen.

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00:00:26.090 --> 00:00:31.340
Je nachdem, wie detailliert die Auskünfte
sein sollen, können Sie über die Anzahl

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00:00:31.340 --> 00:00:36.599
Ihrer Angaben selbst entscheiden. Es müssen
nicht alle Felder ausgefüllt werden. Das

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00:00:36.640 --> 00:00:42.780
Ergebnis ist sofort für Sie ersichtlich und
ändert sich mit Hinzufügen weiterer Angaben.

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00:00:42.820 --> 00:00:47.760
Für die einfache Berechnung benötigen Sie
lediglich das Jahr, in dem das Gehalt bezogen

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00:00:47.760 --> 00:00:55.180
wurde, das monatliche oder jährliche Brutto-
oder Nettogehalt und das betreffende Bundesland.

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00:00:55.180 --> 00:01:00.360
Beim Feld „Zeitraum“ geben Sie ein, ob
das angegebene Gehalt für ein Jahr oder ein

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00:01:00.360 --> 00:01:07.300
Monat gilt. Das Bundesland ist für die Berechnung
der Kirchensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge

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00:01:07.300 --> 00:01:15.580
relevant. Zusätzlich können Sie unter „Steuerangaben“
noch den Umlagesatz sowie einen Kirchensteuerabzug

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00:01:15.580 --> 00:01:22.600
anführen und ob es sich um einen Minijob
bzw. ob die Arbeitnehmervergütung innerhalb

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00:01:22.600 --> 00:01:31.460
der Gleitzone liegt. Von einem Mini-Job spricht
man dann, wenn das Gehalt 450 Euro nicht übersteigt.

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00:01:31.460 --> 00:01:36.220
Die Lohnsteuer- und Sozialversicherungswerte
sind dann Pauschalsätze, die der Arbeitgeber

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00:01:36.220 --> 00:01:44.010
zahlt. Der Arbeitnehmer trägt weder Steuern
noch Sozialabgaben. Der Begriff „Gleitzone“

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00:01:44.010 --> 00:01:49.600
bezieht sich auf einen Arbeitnehmer, dessen
Gehalt mehr als 450 Euro, aber nicht mehr

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00:01:49.600 --> 00:01:55.970
als 850 Euro beträgt. Der Arbeitnehmer ist
hier zwar versicherungspflichtig, hat jedoch

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00:01:55.970 --> 00:02:03.050
nur einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen.
Dieser Anteil steigt mit der Höhe des Gehalts.

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00:02:03.050 --> 00:02:09.510
Der Arbeitgeber zahlt hingegen den vollen
hälftigen Sozialversicherungsbeitragsanteil.

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00:02:09.510 --> 00:02:13.909
Für das nächste Feld benötigen Sie den
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten

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00:02:13.909 --> 00:02:19.660
Ausdruck der elektronischen Steuerabzugsmerkmale,
um die dortigen Angaben auf das Formular zu

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00:02:19.660 --> 00:02:20.891
übertragen.

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00:02:20.900 --> 00:02:27.980
Im Feld „Arbeitszeit“ können die vereinbarten
Wochenstunden, der jährliche Urlaub in Wochen

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00:02:27.980 --> 00:02:33.499
sowie die „sonstige Abwesenheit“ angegeben
werden. Letzteres bezieht sich auf Krankenstände

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00:02:33.500 --> 00:02:40.080
oder Weiterbildungen, also Absenzen während
denen das Entgelt fortgezahlt wurde.

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00:02:40.120 --> 00:02:46.060
Je nachdem, ob die betreffende Person gesetzlich
oder privat krankenversichert ist, beeinflusst

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00:02:46.100 --> 00:02:51.870
dies das Endergebnis. Bei Privatversicherungen
geben Sie zusätzlich noch die monatlichen

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00:02:51.870 --> 00:02:57.320
Versicherungskosten an. Für eine private
Krankenversicherung kann sich ein Arbeitnehmer

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00:02:57.320 --> 00:03:07.600
in 2015 entscheiden, der mehr als 4.575 Euro
brutto im Monat oder 54.900 Euro brutto im

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00:03:07.600 --> 00:03:09.991
Jahr verdient.

33
00:03:10.000 --> 00:03:16.339
Das Feld „Sonstiges“ betrifft Sie lediglich,
wenn das 64. Lebensjahr in dem Jahr vollendet

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00:03:16.340 --> 00:03:22.351
wurde, in welchem das Einkommen bezogen wurde
oder der Betreffende ein kinderloses Mitglied

35
00:03:22.360 --> 00:03:28.840
der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem
23. Lebensjahr ist. Wählen Sie den Punkt

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00:03:28.880 --> 00:03:36.440
„über 64“, rechnet das Programm mit einem
Altersentlastungsbeitrag. Der Altersentlastungsbeitrag

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00:03:36.440 --> 00:03:44.001
beträgt in 2015 24 Prozent des Arbeitslohnes
und der positiven Summe der anderen Einkünfte,

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00:03:44.001 --> 00:03:52.821
die nicht solche aus nichtselbstständiger
Arbeit sind, höchstens aber 1.140 Euro. Beim

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00:03:52.821 --> 00:03:59.401
Punkt „kinderlos, ab 23. Lebensjahr“ erhöht
sich der Beitragssatz des Arbeitnehmers zur

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00:03:59.401 --> 00:04:07.981
gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,25 Prozent
auf 2,6 Prozent. Kinderlose Mitglieder, die

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00:04:07.981 --> 00:04:15.131
vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr-
und Zivildiener sind von der Zuschlagspflicht

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00:04:15.140 --> 00:04:16.540
ausgenommen.

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00:04:16.540 --> 00:04:20.980
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten
Sie auf unserer Webseite oder gerne auch von

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00:04:20.980 --> 00:04:23.640
unserem Beraterteam.

